Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung

Abschnitt:
II. C. Vorschriften für den Brandfall

Inhalt:
II. HAUPTSTÜCK
Brandbekämpfung 

C. Vorschriften für den Brandfall

Paragraf:
§027

Kurztext:
(ohne Titel)

Text:
Um ein Wiederaufleben des Brandes sofort unterdrücken zu können, ist die Brandstelle auch nach der Einstellung der Löscharbeiten durch eine vom technischen Leiter der Löscharbeiten anzuordnende, ausreichend starke und mit den nötigen Löschgeräten ausgestattete Brandwache solange zu überwachen, bis jede Gefahr beseitigt ist.
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