Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung

Abschnitt:
II. C. Vorschriften für den Brandfall

Inhalt:
II. HAUPTSTÜCK
Brandbekämpfung 

C. Vorschriften für den Brandfall

Paragraf:
§028

Kurztext:
(ohne Titel)

Text:
(1) Nach dem Brande hat der Bürgermeister die notwendigen Sicherungs- und Abbruchsarbeiten besonders bezüglich einsturzgefährdeter Bauteile durch Hilfskräfte und soweit nötig durch Fachleute durchzuführen.

(2) Zu diesen Arbeiten ist, außer bei drohender Gefahr, die Zustimmung der beteiligten Feuerversicherungsanstalt einzuholen.

(3) Der Bürgermeister hat weiter für die Wiederherstellung der Ordnung und die Freimachung des Verkehrs im Bereiche der Brandstelle sowie für die Rückstellung der zur Hilfeleistung verwendeten Geräte an deren Eigentümer und die hiezu etwa notwendige Bespannung zu sorgen.
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