Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung

Abschnitt:
III. D. Landes­feuerwehr­verband

Inhalt:
III. HAUPTSTÜCK
Feuerwehr

D. Landesfeuerwehrverband

Paragraf:
§044

Kurztext:
(ohne Titel)

Text:
(1) Verbandsvorsitzender ist der jeweilige Landesfeuerwehrinspektor. Sein Stellvertreter wird vom Verbandstag auf fünf Jahre gewählt.

(2) Der Verbandsvorsitzende führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Beratungsgegenstände für die Verbandsleitung und den Verbandstag vor, leitet deren Beratungen und führt deren Beschlüsse durch.

(3) Erachtet er einen Beschluss der Verbandsleitung oder des Verbandstages als gesetzwidrig oder den Feuerwehrinteressen abträglich, so hat er ihn der Landesregierung zur Entscheidung hinsichtlich des Vollzuges vorzulegen.
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