Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung

Abschnitt:
III. D. Landes­feuerwehr­verband

Inhalt:
III. HAUPTSTÜCK
Feuerwehr

D. Landesfeuerwehrverband

Paragraf:
§046

Kurztext:
(ohne Titel)

Text:
(1) Der Verbandstag besteht aus der Verbandsleitung und je einem für jede Löscheinheit von den Ortsfeuerwehren und den Betriebsfeuerwehren des Landes entsendeten Vertreter.

(2) Er ist jährlich wenigstens einmal zur Aussprache in Fragen des Feuerwehrwesens einzuberufen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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