IV. HAUPTSTÜCK Kosten der Feuerpolizei A. Allgemeines
(1) Die Kosten der Betriebsfeuerwehr hat der Betriebsinhaber zu tragen. (2) Im Falle des § 39 Abs. 3 dieses Gesetzes hat die Gemeinde einen angemessenen Teil dieser Kosten zu übernehmen. (3) Wenn eine Betriebsfeuerwehr gemäß § 39 Abs. 2 dieses Gesetzes zur Hilfeleistung herangezogen wird, kann sie den Ersatz der im § 35 Abs. 6 angeführten Kosten beanspruchen. (4) Wenn eine Betriebsfeuerwehr gemäß § 39 Abs. 3 dieses Gesetzes mit den Aufgaben der Ortsfeuerwehr dauernd betraut ist, steht ihr dieser Kostenersatz nur dann zu, wenn sie die Nachbarhilfe über den engeren Nachbarbereich des § 35 Abs. 5 dieses Gesetzes hinaus geleistet hat. (5) Die Bezirkshauptmannschaft hat den Kostenersatz nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag der Betriebsfeuerwehr mit Bescheid festzusetzen.