Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung

Abschnitt:
IV. A. Allgemeines

Inhalt:
IV. HAUPTSTÜCK
Kosten der Feuerpolizei 

A. Allgemeines

Paragraf:
§049

Kurztext:
(ohne Titel)

Text:
(1) Die Kosten der Betriebsfeuerwehr hat der Betriebsinhaber zu tragen.

(2) Im Falle des § 39 Abs. 3 dieses Gesetzes hat die Gemeinde einen angemessenen Teil dieser Kosten zu übernehmen.

(3) Wenn eine Betriebsfeuerwehr gemäß § 39 Abs. 2 dieses Gesetzes zur Hilfeleistung herangezogen wird, kann sie den Ersatz der im § 35 Abs. 6 angeführten Kosten beanspruchen.

(4) Wenn eine Betriebsfeuerwehr gemäß § 39 Abs. 3 dieses Gesetzes mit den Aufgaben der Ortsfeuerwehr dauernd betraut ist, steht ihr dieser Kostenersatz nur dann zu, wenn sie die Nachbarhilfe über den engeren Nachbarbereich des § 35 Abs. 5 dieses Gesetzes hinaus geleistet hat.

(5) Die Bezirkshauptmannschaft hat den Kostenersatz nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag der Betriebsfeuerwehr mit Bescheid festzusetzen.
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