Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung

Abschnitt:
V. Behörden und Verfahren

Inhalt:
V. HAUPTSTÜCK
Behörden und Verfahren

Paragraf:
§054

Kurztext:
(ohne Titel)

Text:
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Um ihnen gerecht zu werden, hat sie
         
a) die erforderlichen feuerpolizeilichen Vorschriften zu erlassen, soweit den örtlichen Bedürfnissen in den bestehenden Gesetzen nicht ausreichend Rechnung getragen ist;
 
b) die dauernde Beachtung aller feuerpolizeilichen Vorschriften zu überwachen und nötigenfalls zu erzwingen;
 
c) alle für eine wirksame Brandbekämpfung notwendigen Kräfte und Mittel bereitzustellen und für schnellen Einsatz bereitzuhalten.
 
(3) Soweit kraft besonderer Gesetze die Aufgaben der Feuerpolizei anderen Behörden zustehen, wie der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich gewisser gewerblicher Betriebsanlagen, der Eisenbahnbehörde hinsichtlich der auf Eisenbahngrund befindlichen Anlagen, der Militärbehörde hinsichtlich der militärischen Zwecken dienenden Anlagen, hat die Gemeinde, wenn sie zur Wahrung ihrer oder der Interessen ihrer Einwohner feuerpolizeiliche Maßnahmen für notwendig erachtet, ihre Anträge diesen Behörden zur weiteren Verfügung zuzuleiten.
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