Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung

Abschnitt:
V. Behörden und Verfahren

Inhalt:
V. HAUPTSTÜCK
Behörden und Verfahren

Paragraf:
§055

Kurztext:
(ohne Titel)

Text:
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.

(2) Der Kommandant der Ortsfeuerwehr ist in allen feuerpolizeilichen Angelegenheiten zu Rate zu ziehen und von einschlägigen Beschlüssen und Verfügungen zu verständigen.

(3) Solche Beschlüsse und Verfügungen sind vor ihrer Durchführung der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorzulegen, wenn der Ortsfeuerwehrkommandant dies zur Wahrung wichtiger feuerpolizeilicher Interessen beantragt.

(4) Die Gemeinde hat alle in Durchführung oder in Ergänzung dieses Gesetzes gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen in einer Gemeindebrandschutzordnung zusammenzufassen, die alljährlich auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, erforderlichenfalls abzuändern und zu ergänzen und für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1994, 44/2013, 4/2022
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen