Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung

Abschnitt:
V. Behörden und Verfahren

Inhalt:
V. HAUPTSTÜCK
Behörden und Verfahren

Paragraf:
§058

Kurztext:
(ohne Titel)

Text:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) den Bestimmungen des § 1, § 2, § 3 Abs. 1 oder 2, § 4, § 5, § 6, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 22 Abs. 1 oder 2 oder § 31 Abs. 1 letzter Satz zuwiderhandelt,
b) einer Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 14, § 17 Abs. 3, § 24 Abs. 6, § 36 Abs. 2 und 3 oder § 38 zuwiderhandelt,
c) als Inhaber einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 3 und 4 den Bestimmungen des § 2, einer Verordnung nach § 2 Abs. 4 oder einer in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflage zuwiderhandelt,
d) einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
e) ohne Wissen der Feuerwehr vorsätzlich oder fahrlässig eine ungewöhnliche Rauch- oder Lichtentwicklung verschuldet, wenn dadurch unnötig Feuerwehrmaßnahmen ausgelöst werden,
f) eine Feuerwehrmedaille nach § 47a trägt, obwohl sie ihm nicht verliehen oder wieder entzogen wurde.

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1994, 34/1999, 58/2001, 44/2013, 78/2017, 43/2022
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen