Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung

Abschnitt:
Paragrafen

Inhalt:
Auf Grund des § 59 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, wird verordnet:

Paragraf:
§001

Kurztext:
(zu § 11 Abs. 4 LGBl. Nr. 16/1949)

Text:
Für die Überprüfung der elektrischen Haus- und Betriebseinrichtungen gemäß § 10 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, haben die Eigentümer der überprüften Anlagen zur teilweisen Deckung der Überprüfungskosten eine Bauschgebühr von je 90 S für jede angefangene Stunde der zur Überprüfung aufgewendeten Zeit zu entrichten.
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