Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung

Abschnitt:
Paragrafen

Inhalt:
Auf Grund des § 59 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, wird verordnet:

Paragraf:
§002

Kurztext:
(zu § 22 LGBl. Nr. 16/1949)

Text:
Vom Ausbruch eines größeren Schadenfeuers hat der Bürgermeister die Bezirksverwaltungsbehörde und der Feuerwehrkommandant den Bezirksfeuerwehrinspektor unverzüglich im kürzesten Wege zu benachrichtigen.
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