Auf Grund des § 59 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, wird verordnet:
Für die nähere Regelung des Feuerwehrwesens im Sinne der §§ 31 Abs. 1, 33, 42 Abs. 4 und 57 Abs. 5 der Feuerpolizeiordnung haben die Bestimmungen der Anlagen I - V zu dieser Verordnung zu gelten, und zwar: Anlage I: Richtlinien für die Gliederung, die Stärke, die Dienstkleidung, die Dienststellungsabzeichen, das allgemeine Dienstabzeichen und den Übungsdienst der Feuerwehr Anlage II: Satzung der Ortsfeuerwehr Anlage III: Satzung der Betriebsfeuerwehr Anlage IV: Satzung des Landesfeuerwehrverbandes Anlage V: Dienstanweisung für die Feuerwehrinspektoren