Auf Grund des § 59 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, wird verordnet:
Bis zur Bestellung der Feuerwehrinspektoren gemäß § 57 und der Konstituierung des Landesfeuerwehrverbandes gemäß § 42 LGBl. Nr. 16/1949 ist in möglichster Anlehnung an die Bestimmungen des § 45 eine provisorische Verbandsleitung zu bestellen und mit der Durchführung der vorbereitenden Arbeiten zu betrauen.