Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung

Abschnitt:
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)

Inhalt:
Richtlinienfür die Gliederung, die Stärke, die Dienstkleidung, die Dienststellungsabzeichen, das allgemeine Dienstabzeichen
und den Übungsdienst der Feuerwehr

Paragraf:
§001

Kurztext:
Gliederung der Feuerwehr

Text:
(1) Die Feuerwehren sind einheitlich nach Gruppen und Zügen zu gliedern.

(2) Die Gruppe besteht aus dem Gruppenführer, dem Melder, dem Maschinist, dem Angriffstrupp (zwei Mann), dem Wassertrupp (zwei Mann) und dem Schlauchtrupp (zwei Mann).

(3) Je zwei Gruppen bilden einen Zug unter dem Kommando eines Zugsführers.
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