Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung

Abschnitt:
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)

Inhalt:
Richtlinienfür die Gliederung, die Stärke, die Dienstkleidung, die Dienststellungsabzeichen, das allgemeine Dienstabzeichen
und den Übungsdienst der Feuerwehr

Paragraf:
§002

Kurztext:
Stärke der Feuerwehr

Text:
(1) Für die Bestimmung der Mindeststärke der Ortsfeuerwehr gemäß § 34 Abs. 4 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, hat als Richtlinie zu gelten, dass für einen Bereich

bis zu 200 Bauobjekten: 1

von 201 bis 500 Bauobjekten: 2

von 500 bis 1000 Bauobjekten: 3

von mehr als 1000 Bauobjekten: 4

Feuerwehrgruppen, und zwar jeweils in mindestens doppelter Besetzung, aufzustellen sind.

(2) Wenn es in Anbetracht der Ausdehnung, Verkehrsverhältnisse, Brandgefährdung und Löschwasserversorgung einer Gemeinde notwendig ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Aufstellung der Ortsfeuerwehr in größerer Stärke anordnen.

(3) Die Stärke der Betriebsfeuerwehr ist gemäß § 38 Abs. 2 FPO den besonderen Bedürfnissen des einzelnen Betriebes entsprechend festzusetzen.
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