Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung

Abschnitt:
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)

Inhalt:
Richtlinienfür die Gliederung, die Stärke, die Dienstkleidung, die Dienststellungsabzeichen, das allgemeine Dienstabzeichen
und den Übungsdienst der Feuerwehr

Paragraf:
§003

Kurztext:
Dienstkleidung der Feuerwehr

Text:
(1) Für die Dienstkleidung der Feuerwehr haben einheitlich folgende Vorschriften zu gelten:

Bluse aus braunem Tuch oder Loden, hochgeschlossen mit Stehumlegkragen, Abzeichentuch feuerwehrrot, Metallknöpfe aluminiumfarbig und gekörnt.

Hose aus mohrengrauem Tuch oder Loden, lang.

Kopfbedeckung: Bergmütze aus braunem Tuch oder Loden, Helm aus

Leichtmetall (Wiener Helm).

Leibriemen aus schwarzem Leder.

(2) Die Vereinheitlichung der Dienstkleidung nach den Bestimmungen des Abs. 1 hat nur im Zuge der notwendig werdenden Nachschaffungen zu erfolgen.

(3) Am Feuerwehrhelm kann das Landeswappen oder mit Genehmigung der Gemeinde das Gemeindewappen angebracht werden.
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