Richtlinienfür die Gliederung, die Stärke, die Dienstkleidung, die Dienststellungsabzeichen, das allgemeine Dienstabzeichen und den Übungsdienst der Feuerwehr
(1) Für die Dienstkleidung der Feuerwehr haben einheitlich folgende Vorschriften zu gelten: Bluse aus braunem Tuch oder Loden, hochgeschlossen mit Stehumlegkragen, Abzeichentuch feuerwehrrot, Metallknöpfe aluminiumfarbig und gekörnt. Hose aus mohrengrauem Tuch oder Loden, lang. Kopfbedeckung: Bergmütze aus braunem Tuch oder Loden, Helm aus Leichtmetall (Wiener Helm). Leibriemen aus schwarzem Leder. (2) Die Vereinheitlichung der Dienstkleidung nach den Bestimmungen des Abs. 1 hat nur im Zuge der notwendig werdenden Nachschaffungen zu erfolgen. (3) Am Feuerwehrhelm kann das Landeswappen oder mit Genehmigung der Gemeinde das Gemeindewappen angebracht werden.