Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung

Abschnitt:
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)

Inhalt:
Richtlinienfür die Gliederung, die Stärke, die Dienstkleidung, die Dienststellungsabzeichen, das allgemeine Dienstabzeichen
und den Übungsdienst der Feuerwehr

Paragraf:
§004

Kurztext:
Dienststellungsabzeichen der Feuerwehr

Text:
(1) Das Dienstalter der Feuerwehrmänner und die Dienststellung der Feuerwehrführer ist auf dem Abzeichentuch des Blusenkragens ersichtlich zu machen. Es tragen
         
a) silberfarbene Rosetten: 

   1  -  Wehrmänner mit mindestens zwei Dienstjahren,

   2  -  Wehrmänner mit mindestens zwölf Dienstjahren,

   3  -  Gruppenführer.

b) goldfarbene Rosetten:

   1  -  Zugsführer und Kommandanten einer Feuerwehr mit nur einer Gruppe,

   2  -  Kommandanten einer Feuerwehr mit mindestens zwei Gruppen und Kommandantstellvertreter einer Feuerwehr mit mindestens vier Gruppen,

   3  -  Kommandanten einer Feuerwehr mit mindestens vier Gruppen.

c) goldfarbene Rosetten auf der einen und eine Silberbrokatauflage auf der anderen Hälfte des Abzeichentuches:

   1  -  Abschnittsfeuerwehrinspektoren (in Vorarlberg derzeit nicht vorgesehen),

   2  -  Bezirksfeuerwehrinspektoren,

   3  -  der Landesfeuerwehrinspektor.

(2) Die Dienststellung des Kommandanten wird außerdem bei allen Feuerwehren einheitlich durch eine geflochtene silberfarbige Spange auf der linken Blusenachsel gekennzeichnet.

(3) Andere als die in Abs. 1 angeführten Titel sind in der Feuerwehr nicht zu verwenden.
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