Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung

Abschnitt:
Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)

Inhalt:
Satzung der Betriebsfeuerwehr

Paragraf:
§003

Kurztext:
Pflichten und Rechte des Betriebsfeuerwehrmannes

Text:
(1) Die Angehörigen der Betriebsfeuerwehr sind verpflichtet, den dienstlichen Weisungen ihrer Feuerwehrvorgesetzten Folge zu leisten, eifrig an allen Veranstaltungen zur Schulung und Übung im Betriebsfeuerwehrdienst teilzunehmen und insbesonders im Alarmfalle sich unverzüglich zur Dienstleistung bereitzustellen sowie in Ausübung des Feuerwehrdienstes die besonderen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

(2) Die Angehörigen der Betriebsfeuerwehr haben das Recht, an den Verhandlungen und Abstimmungen der Feuerwehrversammlung teilzunehmen. Es stehen ihnen ferner die allgemeinen Rechte der Feuerwehr gemäß § 31 der Feuerpolizeiordnung sowie die Ansprüche gemäß § 32 gegenüber dem Betriebsinhaber und im Falle der Verwendung gemäß § 39 Abs. 2 und 3 gegenüber der Gemeinde zu. Sie nehmen endlich an allen vom Betriebsinhaber zugunsten der Betriebsfeuerwehr etwa geschaffenen Einrichtungen und Begünstigungen teil.
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