Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung

Abschnitt:
Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)

Inhalt:
Satzung der Betriebsfeuerwehr

Paragraf:
§007

Kurztext:
Geschäftsordnung

Text:
(1) Alle die Betriebsfeuerwehr betreffenden Geschäftsstücke sind dem Betriebsfeuerwehrkommandanten zur weiteren Bearbeitung zu übergeben. Dieser hat, soweit es in der Satzung vorgesehen ist, den Feuerwehrausschuss zur Beratung oder Beschlussfassung heranzuziehen.

(2) Für einen Beschluss des Feuerwehrausschusses ist dessen Beschlussfähigkeit und die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung ist formlos.

(3) Über die Beratungen und Beschlüsse des Feuerwehrausschusses ist eine Verhandlungsschrift zu führen und vom Betriebsfeuerwehrkommandanten und dem allenfalls bestellten Schriftführer zu unterfertigen. Die Verhandlungsschrift ist jeweils bei der nächsten Sitzung zur Verlesung und Bestätigung oder Berichtigung zu bringen.

(4) Die Vollziehung der Beschlüsse des Feuerwehrausschusses erfolgt schriftlich oder mündlich durch den Betriebsfeuerwehrkommandanten.

(5) Alle Beschlüsse des Feuerwehrausschusses und alle Anordnungen des Betriebsfeuerwehrkommandanten bedürfen der Genehmigung des Betriebsinhabers, soweit dieser nicht die Entscheidungsbefugnis allgemein oder in einzelnen Fällen dem Betriebsfeuerwehrkommandanten übertragen hat. Die auslaufenden Geschäftsstücke der Betriebsfeuerwehr sind vom Betriebsinhaber und dem Betriebsfeuerwehrkommandanten zu unterfertigen.
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