Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung

Abschnitt:
Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)

Inhalt:
Satzung der Betriebsfeuerwehr

Paragraf:
§008

Kurztext:
Geldgebarung

Text:
(1) Die Kosten der Betriebsfeuerwehr sind als Betriebsauslagen zu verbuchen. Eine eigene Kasse führt die Betriebsfeuerwehr nur, wenn und soweit ihr vom Betriebsinhaber Geldmittel zur eigenen Verwaltung zugewiesen werden. In diesem Falle obliegt die Abwicklung und Verbuchung der Geldgeschäfte und die Aufstellung des Rechnungsabschlusses dem Kassier der Betriebsfeuerwehr. Der Rechnungsabschluss ist dem Betriebsinhaber zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Über den Sachbedarf für die Betriebsfeuerwehr hat deren Kommandant dem Betriebsinhaber alljährlich einen Voranschlag zu unterbreiten.
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