Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung

Abschnitt:
Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)

Inhalt:
Satzung der Betriebsfeuerwehr

Paragraf:
§009

Kurztext:
Aufsicht über die Betriebsfeuerwehr

Text:
(1) Die Betriebsfeuerwehr unterliegt zunächst der Aufsicht des Betriebsinhabers.

(2) Der Gemeinde stehen Befugnisse gegenüber der Betriebsfeuerwehr nur im Rahmen des § 39 der Feuerpolizeiordnung zu.

(3) Die Aufsichtsbehörden haben durch ihre Feuerwehrinspektoren darüber zu wachen, dass die Betriebsfeuerwehr jene Vorschriften einhält, welche die Feuerpolizeiordnung und die zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen für die Betriebsfeuerwehr entsprechend ihren öffentlichen Pflichten und Rechten festgesetzt haben. Sie können die diesen Vorschriften widersprechenden Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Betriebsfeuerwehr oder des Betriebsinhabers aufheben. Die Feuerwehrinspektoren haben bei ihren Amtshandlungen im Bereiche einer Betriebsfeuerwehr den Betriebsinhaber jeweils zur Teilnahme einzuladen.
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