Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung

Abschnitt:
Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)

Inhalt:
Satzung des Landesfeuerwehrverbandes Vorarlberg

Paragraf:
§004

Kurztext:
Pflichten und Rechte der Mitglieder

Text:
Die Mitglieder des Landesfeuerwehrverbandes haben den in Durchführung satzungsgemäßer Aufgaben erlassenen Anordnungen desselben Folge zu leisten und können ihrerseits in allen Angelegenheiten des Feuerwehrdienstes die Beratung und Unterstützung des Landesfeuerwehrverbandes ansprechen.
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