Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung

Abschnitt:
Anlage V (zu LGBl. Nr. 17/1949)

Inhalt:
Dienstanweisung für die gemäß § 57 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, bestellten Feuerpolizeiinspektoren

Paragraf:
§003

Kurztext:
Dienstverhältnis des Bezirksfeuerwehrinspektors

Text:
Der Bezirksfeuerwehrinspektor erfüllt seinen Dienst ehrenamtlich. Er erhält eine Aufwandsentschädigung, die entsprechend der für seinen Dienst verwendeten Zeit von der Landesregierung festgesetzt wird, ferner die Reisegebühren nach Reisekostenstufe 2. Den durch seinen Dienst bedingten Sachaufwand bestreitet die Bezirksverwaltungsbehörde.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen