V. ABSCHNITT Behörden und Verfahren
(1) Behörde erster Instanz ist der Magistrat. (2) Die Gemeinde hat - unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Art. 15 Abs. 5 B-VG - ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.