Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz 2006

Abschnitt:
V. Behörden und Verfahren

Inhalt:
V. ABSCHNITT
Behörden und Verfahren

Paragraf:
§019

Kurztext:
Zuständigkeit

Text:
(1) Behörde erster Instanz ist der Magistrat.

(2) Die Gemeinde hat - unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Art. 15 Abs. 5 B-VG - ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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