Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Ausländergrunderwerbs­gesetz

Abschnitt:
Paragrafen

Inhalt:

			

Paragraf:
§006a

Kurztext:
(ohne Titel)

Text:
Soweit personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen