Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Ausländergrunderwerbs­gesetz

Abschnitt:
Paragrafen

Inhalt:

			

Paragraf:
§007

Kurztext:
(ohne Titel)

Text:
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Ausländergrunderwerbsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 33/1967, außer Kraft.
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