Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Notifikationsgesetz

Abschnitt:
2. Abschnitt Informations­verfahren

Inhalt:

			

Paragraf:
§006

Kurztext:
Kundmachung

Text:
In der Kundmachung von technischen Vorschriften, die einem Informationsverfahren nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unterzogen worden sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften dieser Richtlinie bei der Ausarbeitung der technischen Vorschriften eingehalten wurden.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2017
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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