Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Garagengesetz 2008

Abschnitt:
3.Teil Betriebsvorschriften

Inhalt:
3. Teil

Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen

Paragraf:
§017

Kurztext:
1. Abschnitt - Pflichten des Betreibers

Text:
1. Abschnitt

Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen

orig. Titel: Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin

Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes betrieben und in Stand gehalten wird.
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