Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Garagengesetz 2008

Abschnitt:
1. Teil Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Inhalt:

			

Paragraf:
§001

Kurztext:
Anwendungsbereich

Text:
(1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen:

           

1.
 
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,
 

2.
 
kraftbetriebene Parkeinrichtungen und
 

3.
 
Tankstellen.
 

(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Bauwerke und Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.

(3) Dieses Gesetz hat insoweit keine Geltung, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt.
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