(1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen: 1. Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, 2. kraftbetriebene Parkeinrichtungen und 3. Tankstellen. (2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Bauwerke und Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien. (3) Dieses Gesetz hat insoweit keine Geltung, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt.