Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Garagengesetz 2008

Abschnitt:
6.Teil - Ausgleichsabgabe

Inhalt:

			

Paragraf:
§053

Kurztext:
Gegenstand der Ausgleichsabgabe, Abgabepflicht und

Text:
orig. Titel: Gegenstand der Ausgleichsabgabe, Abgabepflicht und Haftung

(1) Abgabepflichtig ist der Bauwerber oder die Bauwerberin. Ist er oder sie nicht der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin, so haftet dieser oder diese für die Abgabeschuld zur ungeteilten Hand. Bei einem Wechsel im Grundeigentum oder einem Wechsel des Bauwerbers oder der Bauwerberin haftet auch der neue Grundeigentümer oder die neue Grundeigentümerin bzw. der neue Bauwerber oder die neue Bauwerberin für die Abgabeschuld zur ungeteilten Hand.

(2) Die Erträgnisse der Ausgleichsabgabe sind zur Errichtung oder Förderung der Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und zum Ausbau des öffentlichen Verkehrs zu verwenden.
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