Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Garagengesetz 2008

Abschnitt:
8.Teil - Behörden und Verfahren

Inhalt:

			

Paragraf:
§058

Kurztext:
Behörden

Text:
Die Behördenzuständigkeit bestimmt sich nach den Vorschriften der Bauordnung für Wien.
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