Sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen Trinkwasser
§ 84. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.) (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994) (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.) (4) Bei Arbeiten mit ätzenden oder reizenden Arbeitsstoffen, wie Säuren, Laugen, Lacke, Lösemittel, Entfettungsmittel oder Mineralöle, müssen außerdem geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel sowie bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen auch geeignete Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen. (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.) (6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)