Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bau­bemessungs­verordnung

Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung

Inhalt:
Auf Grund des § 31 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:

Paragraf:
§008

Kurztext:
Schluss­bestimmungen

Text:
(1) Die Begriffsbestimmungen des § 2 und die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 gelten auch für die entsprechenden Begriffe und die festgelegten Bemessungszahlen für das Maß der baulichen Nutzung in bestehenden Bebauungsplänen und Verordnungen nach § 31 Abs. 1 RPG, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurden.
(2) Bestehende Bebauungspläne und Verordnungen nach § 31 Abs. 1 RPG sind erforderlichenfalls bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Abs. 1 anzupassen.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Baubemessungsverordnung, LGBl.Nr. 32/1976, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1998, Nr. 66/2004 und Nr. 53/2009, außer Kraft.
(4) Die Begriffsbestimmung des § 2 lit. h in der Fassung LGBl.Nr. 51/2016 und die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2 und 6 Abs. 4 lit. b bis d in der Fassung LGBl.Nr. 51/2016 gelten auch für die entsprechenden Begriffe und die festgelegten Bemessungszahlen für das Maß der baulichen Nutzung in bestehenden Bebauungsplänen und Verordnungen nach § 31 Abs. 1 RPG, die vor Inkrafttreten der Verordnung über eine Änderung der Baubemessungsverordnung, LGBl.Nr. 51/2016, erlassen wurden. 
(5) Bestehende Bebauungspläne und Verordnungen nach § 31 Abs. 1 RPG sind erforderlichenfalls bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung über eine Änderung der Baubemessungsverordnung, LGBl.Nr. 51/2016, den §§ 2 lit. h, 4 Abs. 2 und 6 Abs. 4 lit. b bis d in der Fassung LGBl.Nr. 51/2016 anzupassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2016
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen