Auf Grund des § 9 Abs. 13 des Wiener Kleinfeuerungsgesetzes – WKlfG, LGBl. für Wien Nr. 43/2005, geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2008, wird verordnet: Allgemeines
§ 1. (1) Der Nachweis der Konformität nach § 9 WKlfG wird durch Einhaltung jedenfalls des 2. sowie alternativ des 3. oder 4. Abschnittes dieser Verordnung erbracht. (2) Für Kleinfeuerungen für gasförmige Brennstoffe ist das Übereinstimmungsverfahren der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994 idF BGBl. II Nr. 172/2007, anzuwenden.