Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung

Abschnitt:
1. Abschnitt

Inhalt:
Auf Grund des § 9 Abs. 13 des Wiener Kleinfeuerungsgesetzes – WKlfG, LGBl. für Wien Nr. 43/2005, geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2008, wird verordnet:

Allgemeines

Paragraf:
§01

Kurztext:
Allgemeines

Text:
§ 1. (1) Der Nachweis der Konformität nach § 9 WKlfG wird durch Einhaltung jedenfalls des 2. sowie alternativ des 3. oder 4. Abschnittes dieser Verordnung erbracht.

(2) Für Kleinfeuerungen für gasförmige Brennstoffe ist das Übereinstimmungsverfahren der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994 idF BGBl. II Nr. 172/2007, anzuwenden.
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