Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung

Abschnitt:
2. Abschnitt

Inhalt:
Baumusterprüfung

Paragraf:
§02

Kurztext:
ohne Titel

Text:
§ 2. (1) Der Antrag auf Baumusterprüfung hat zu enthalten:

           
1.
 Name und Anschrift des Herstellers oder der Herstellerin und, sofern der Antrag von dessen bzw. deren Bevollmächtigten oder Bevollmächtigter eingebracht wird, auch dessen bzw. deren Namen und Anschrift;
 
2.
 eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen zugelassenen Stelle im Sinne des § 12 WKlfG eingebracht worden ist;
 
3.
 die technischen Unterlagen gemäß § 3.
 

(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat der zugelassenen Stelle mit dem Antrag ein für die Produktion repräsentatives Baumuster zur Verfügung zu stellen. Die zugelassene Stelle kann weitere Baumuster verlangen, wenn dies für die Durchführung des Prüfungsverfahrens notwendig ist.
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