Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung

Abschnitt:
2. Abschnitt

Inhalt:
Baumusterprüfung

Paragraf:
§03

Kurztext:
ohne Titel

Text:
Die technischen Unterlagen haben eine Bewertung der Übereinstimmung des Baumusters mit den Anforderungen des WKlfG zu ermöglichen. Sie haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:

           
1.
 eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
 
2.
 Fertigungszeichnungen und -pläne der Bauteile, Montage-Untergruppen, Schaltkreise usw.;
 
3.
 Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
 
4.
 eine Liste ganz oder teilweise angewandter technischer Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen des WKlfG gewählten Lösungen;
 
5.
 die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;
 
6.
 Prüfberichte, sofern vorhanden.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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