Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung

Abschnitt:
2. Abschnitt

Inhalt:
Baumusterprüfung

Paragraf:
§04

Kurztext:
ohne Titel

Text:
Die zugelassene Stelle im Sinne des § 12 WKlfG hat

           
1.
 zu überprüfen, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde;
 
2.
 die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchzuführen, um festzustellen,
 
a)
 sofern die einschlägigen technischen Normen angewandt wurden, ob diese richtig angewandt wurden, oder
 
b)
 sofern die einschlägigen technischen Normen nicht angewandt wurden, ob die vom Hersteller oder von der Herstellerin gewählten Lösungen die Anforderungen des WKlfG erfüllen;
 
3.
 mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin den Ort, an dem die Untersuchungen und die erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen, zu vereinbaren.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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