Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung

Abschnitt:
2. Abschnitt

Inhalt:
Baumusterprüfung

Paragraf:
§06

Kurztext:
ohne Titel

Text:
§ 6. (1) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat der zugelassenen Stelle, der die technischen Unterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, alle Änderungen an dem Produkt, die einer neuen Baumusterprüfung bedürfen, mitzuteilen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinflussen können.

(2) Auf Grund der neuen Baumusterprüfung ist eine Ergänzung der ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung vorzunehmen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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