Baumusterprüfung
§ 7. Jede zugelassene Stelle hat den übrigen zugelassenen Stellen nach § 12 WKlfG und der Behörde einschlägige Auskünfte über die von ihr ausgestellten Baumusterprüfbescheinigungen und die ausgestellten bzw. die von ihr, dem Antragsteller oder der Antragstellerin zurückgezogenen Ergänzungen zu geben.