Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung

Abschnitt:
2. Abschnitt

Inhalt:
Baumusterprüfung

Paragraf:
§07

Kurztext:
ohne Titel

Text:
§ 7. Jede zugelassene Stelle hat den übrigen zugelassenen Stellen nach § 12 WKlfG und der Behörde einschlägige Auskünfte über die von ihr ausgestellten Baumusterprüfbescheinigungen und die ausgestellten bzw. die von ihr, dem Antragsteller oder der Antragstellerin zurückgezogenen Ergänzungen zu geben.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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