Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung

Abschnitt:
2. Abschnitt

Inhalt:
Baumusterprüfung

Paragraf:
§09

Kurztext:
ohne Titel

Text:
§ 9. Der Hersteller, die Herstellerin oder sein bzw. ihr in der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens niedergelassener Bevollmächtigter oder seine bzw. ihre in der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens niedergelassene Bevollmächtigte hat eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung und ihrer allfälligen Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produkts aufzubewahren. Sind weder der Hersteller oder die Herstellerin noch sein bzw. ihr Bevollmächtigter oder seine bzw. ihre Bevollmächtigte in der Europäischen Union ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das In-Verkehr-Bringen des Produktes auf dem Markt der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens verantwortlich ist.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen