Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung

Abschnitt:
3. Abschnitt

Inhalt:
Konformität mit der Bauart

Paragraf:
§11

Kurztext:
ohne Titel

Text:
§ 11. Eine vom Hersteller oder der Herstellerin gewählte zugelassene Stelle hat in unregelmäßigen Abständen stichprobenartige Produktprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Eine von der zugelassenen Stelle vor Ort entnommene geeignete Probe der Fertigungsprodukte ist zu untersuchen. Ferner sind geeignete Prüfungen nach den einschlägigen technischen Normen oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen, um die Übereinstimmung der Produkte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den Anforderungen des WKlfG zu prüfen. Stimmen eines oder mehrere der geprüften Produkte nicht mit diesem überein, so hat die zugelassene Stelle die Behörde zu verständigen
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