Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung

Abschnitt:
4. Abschnitt

Inhalt:
Qualitätssicherung der Produktion sowie der Produkte

Paragraf:
§12

Kurztext:
ohne Titel

Text:
§ 12. Der Hersteller, die Herstellerin oder sein bzw. ihr in der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens niedergelassener Bevollmächtigter bzw. seine bzw. ihre in der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens niedergelassene Bevollmächtigte hat an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung anzubringen und eine schriftliche Konformitätserklärung auszustellen. Der CE-Kennzeichnung ist die Kennnummer der zugelassenen Stelle hinzuzufügen, die für die Überwachung gemäß § 15 zuständig ist.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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