Qualitätssicherung der Produktion sowie der Produkte
§ 16. Der Hersteller oder die Herstellerin hat mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen zur Einsichtnahme durch die Behörde zur Verfügung zu halten: 1. die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem und über dessen allfällige Aktualisierungen; 2. die Mitteilungen und Berichte der zugelassenen Stelle betreffend das Qualitätssicherungssystem.