Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung

Abschnitt:
4. Abschnitt

Inhalt:
Qualitätssicherung der Produktion sowie der Produkte

Paragraf:
§16

Kurztext:
ohne Titel

Text:
§ 16. Der Hersteller oder die Herstellerin hat mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen zur Einsichtnahme durch die Behörde zur Verfügung zu halten:

           
1.
 die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem und über dessen allfällige Aktualisierungen;
 
2.
 die Mitteilungen und Berichte der zugelassenen Stelle betreffend das Qualitätssicherungssystem.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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