Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung

Abschnitt:
4. Abschnitt

Inhalt:
Qualitätssicherung der Produktion sowie der Produkte

Paragraf:
§17

Kurztext:
ohne Titel

Text:
. Jede zugelassene Stelle hat den übrigen zugelassenen Stellen nach § 12 WKlfG und der Behörde einschlägige Auskünfte über die ausgestellten bzw. die von ihr, vom Antragsteller oder der Antragstellerin zurückgezogenen Bescheinigungen für Qualitätssicherungssysteme zu geben.
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