Qualitätssicherung der Produktion sowie der Produkte
. Jede zugelassene Stelle hat den übrigen zugelassenen Stellen nach § 12 WKlfG und der Behörde einschlägige Auskünfte über die ausgestellten bzw. die von ihr, vom Antragsteller oder der Antragstellerin zurückgezogenen Bescheinigungen für Qualitätssicherungssysteme zu geben.