Allgemeine Bestimmungen
Zur Erreichung des im § 1 Abs. 1 genannten Ziels kann die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung Bestimmungen erlassen: 1. über die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Feuerungsanlagen, insbesondere in Verbindung mit der Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Wirkungsgraden; 2. über die erforderliche Ausstattung und den Betrieb von Heizungsanlagen, insbesondere durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten sowie von Grenzwerten für die Abgastemperatur und die Abgasverluste; 2a. über Pflichten der Verfügungsberechtigten von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken; 3. über das Verbot des Verbrennens bestimmter Brenn- und Kraftstoffe sowie die erforderliche Qualität bestimmter Brenn- und Kraftstoffe; 4. über die Überprüfung von Heizungsanlagen, insbesondere hinsichtlich der Prüfpflichten, des Prüfumfangs und der anzuwendenden Prüfmethoden; 5. über Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen aus Heizungsanlagen im Sinn des § 27 des Immissionsschutzgesetzes – Luft, insbesondere unter Berücksichtigung dessen § 9b. Vor der Erlassung solcher Verordnungen ist, allenfalls durch Abschluss von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, die Übereinstimmung der Bestimmungen mit den Vorschriften des Bundes und der anderen Länder auf dem Gebiet der Luftreinhaltung anzustreben.