Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen

Abschnitt:
Abschnitt 1

Inhalt:
Allgemeine Bestimmungen

Paragraf:
§003

Kurztext:
Verordnungen

Text:
Zur Erreichung des im § 1 Abs. 1 genannten Ziels kann die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung Bestimmungen erlassen:

1. über die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Feuerungsanlagen, insbesondere in Verbindung mit der Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Wirkungsgraden;

2. über die erforderliche Ausstattung und den Betrieb von Heizungsanlagen, insbesondere durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten sowie von Grenzwerten für die Abgastemperatur und die Abgasverluste; 

2a. über Pflichten der Verfügungsberechtigten von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken;
 
3. über das Verbot des Verbrennens bestimmter Brenn- und Kraftstoffe sowie die erforderliche Qualität bestimmter Brenn- und Kraftstoffe;

4. über die Überprüfung von Heizungsanlagen, insbesondere hinsichtlich der Prüfpflichten, des Prüfumfangs und der anzuwendenden Prüfmethoden;

5. über Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen aus Heizungsanlagen im Sinn des § 27 des Immissionsschutzgesetzes – Luft, insbesondere unter Berücksichtigung dessen § 9b.

Vor der Erlassung solcher Verordnungen ist, allenfalls durch Abschluss von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, die Übereinstimmung der Bestimmungen mit den Vorschriften des Bundes und der anderen Länder auf dem Gebiet der Luftreinhaltung anzustreben.
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