Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen

Abschnitt:
Abschnitt 2

Inhalt:
Maßnahmen zur Luftreinhaltung

Paragraf:
§006

Kurztext:
Prüfberechtigte

Text:
1) Zur Durchführung von Überprüfungen an Heizungsanlagen dürfen vom Verfügungsberechtigten nur qualifizierte und nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften dazu befugte Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden (Prüfberechtigte). Die näheren Bestimmungen dazu einschließlich der für die jeweiligen Überprüfungen erforderlichen individuellen Fachkenntnisse der Prüforgane sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Landesregierung kann darin auch vorsehen, die Berechtigung zur Durchführung von Überprüfungen an Heizungsanlagen an die Zuteilung einer Prüfnummer an das jeweilige Fachunternehmen oder die jeweilige Fachperson zu binden.

 

(2) Prüfberechtigte Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung ihrer Aufgaben verantwortlich. Sie haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen.

 

(3) Auf Verlangen sind der Landesregierung Unterlagen, aus denen die Erfüllung der Anforderungen nach den Abs 1 und 2 hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Fachunternehmen und -personen, die gemäß § 13 Abs 1 Z 9 rechtskräftig bestraft worden sind, verlieren die Prüfberechtigung.

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