Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen

Abschnitt:
Abschnitt 3

Inhalt:
Behörden und Datenverwaltung

Paragraf:
§011

Kurztext:
Behörden

Text:
(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Gemeinden zuständig.

 

(2) Die den Gemeinden gemäß Abs 1 zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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