Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2010

Abschnitt:
2. Teil

Inhalt:
Überörtliche Raumordnung

Paragraf:
§010

Kurztext:
1. Abschnitt: Allg. zur überörtlichen Raumordnung

Text:
Allgemeines

Aufgaben der überörtlichen Raumordnung sind:

	1.	Die Grundlagen und Raumforschung, insbesondere die Bestandsaufnahme, die Festlegung der Methodik und das Monitoring;

	2.	die zusammenfassende Planung nach den Raumordnungsgrundsätzen und zielen für das Landesgebiet und seiner Teile;

	3.	überörtlich raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden sowie anderer Planungsträger aufeinander abzustimmen und zu koordinieren;

	4.	andere Planungsträger bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beraten und ihnen die zu beachtenden Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung bekannt zu geben;

	5.	bei Planungen des Bundes und der benachbarten Länder auf die Wahrung der Belange der überörtlichen Raumordnung des Landes hinzuwirken;

	6.	auf die Bildung von Kleinregionen als Gemeindekooperationen und die Erstellung kleinregionaler Entwicklungskonzepte hinzuwirken.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen