Überörtliche Raumordnung
Das Landesentwicklungsprogramm hat die anzustrebende räumlich-funktionelle Entwicklung des Landes darzustellen und insbesondere zu enthalten: 1. die anzustrebende Raumstruktur mit der zentralörtlichen Struktur des Landes, 2. (Anm.: entfallen) 3. die Festlegung von Regionen, für die regionale Entwicklungsprogramme gemäß § 13 zu erstellen sind, 4. (Anm.: entfallen) 5. die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung von kleinregionalen Entwicklungskonzepten im Sinn von § 10 Z. 6, 6. die landesweiten Grundsätze für die räumliche Entwicklung in Ergänzung zu den Raumplanungsgrundsätzen und -zielen, die in den regionalen Entwicklungsprogrammen und in der örtlichen Raumordnung umzusetzen sind und 7. die räumliche Abgrenzung von Stadtregionen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 140/2014, LGBl. Nr. 117/2017