Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2010

Abschnitt:
2. Teil

Inhalt:
Überörtliche Raumordnung

Paragraf:
§012

Kurztext:
Landesentwicklungsprogramm

Text:
Das Landesentwicklungsprogramm hat die anzustrebende räumlich-funktionelle Entwicklung des Landes darzustellen und insbesondere zu enthalten: 
1. die anzustrebende Raumstruktur mit der zentralörtlichen Struktur des Landes,  

2. (Anm.: entfallen)  

3. die Festlegung von Regionen, für die regionale Entwicklungsprogramme gemäß § 13 zu erstellen sind,  

4. (Anm.: entfallen)  

5. die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung von kleinregionalen Entwicklungskonzepten im Sinn von § 10 Z. 6,  

6. die landesweiten Grundsätze für die räumliche Entwicklung in Ergänzung zu den Raumplanungsgrundsätzen und -zielen, die in den regionalen Entwicklungsprogrammen und in der örtlichen Raumordnung umzusetzen sind und  

7. die räumliche Abgrenzung von Stadtregionen.  

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 140/2014, LGBl. Nr. 117/2017
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