Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz

Abschnitt:
4. Sicherheitst. Prüfung, Umbau u. Modernisier.

Inhalt:
Sicherheitstechnische Prüfung, Umbau und Modernisierung

Paragraf:
§015a

Kurztext:
Sicherheitstechnische Prüfung

Text:
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, inwieweit rechtmäßig bestehende Aufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen oder der Sicherheit von Sachen einer sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen und inwieweit zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung einer dabei festgestellten Gefährdungssituation geeignete Maßnahmen zu treffen sind.
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