Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz

Abschnitt:
4. Sicherheitst. Prüfung, Umbau u. Modernisier.

Inhalt:
Sicherheitstechnische Prüfung, Umbau und Modernisierung

Paragraf:
§015b

Kurztext:
nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen

Text:
Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen 

Bei Umbauten und Modernisierungen von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der MSV oder der ASV 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend der MSV 2010 und der ASV 2008 sicherzustellen. § 23 Abs. 2 HBV 2009 ist sinngemäß anzuwenden. Bei Modernisierung von Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen sind die Grundsätze gemäß § 16 Abs. 2 HBV 2009 zu beachten.
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